Schutzrechte

Das geistige Eigentum ist das Kapital des Designers.

Grundsätzlich ist das geistige Eigentum immer ein persönliches Recht des Gestalters und durch das Urheberrecht gesetzlich geschützt.

Einzelne Ausführungen lassen sich zwar durch Designanmeldungen schützen, wobei Designanmeldungen allzuoft einen Interpretationsspielraum lassen.

Es kommt gelegentlich vor, dass eine neue gestalterische Grundidee im Laufe einer Entwicklung neben der Form zu einer sinnvollen neuen Funktion führt. In diesen Fällen wird von uns immer zusätzlich ein Gebrauchsmuster oder ein Patent angemeldet.

Dazu nachfolgendes Beispiel:

Möglicherweise kennen Sie die Funktion der zusammenfaltbaren Armlehne bei Polstermöbeln.

Diese faltbare Armlehne wurde von mir im Jahre 2008 entwickelt/gestaltet und erstmals im Jahr 2008 auf einer internationalen Messe vorgestellt. Die nachfolgenden Links führen zu den Designameldungen beim deutschen Patentamt welche mein Urheberrecht für diese formalen Ausgestaltungen in ihren gestalterischen Formen einer solchen Armlehne belegen.

Zusätzlich wurden Gebrauchsmuster und Patentanmeldungen dafür auf den Weg gebracht.

Die Patentanmeldung wurde vom Deutschen Patentamt geprüft, das Patent ohne Widerspruch rechtskräftig erteilt und ist noch immer in vollem Umfang in Kraft.
Der nachfolgende Link führt Sie auf der Seite des Deutschen Patentamts direkt zur Patentschrift.

https://register.dpma.de/DPMAregister/pat/register?AKZ=1020090400737

Alternativ, dürfen Sie sich gerne die Die Patentschrift als PDF runterladen.

Unter Patentinhaber finden Sie aktuell die Modul21 GmbH & Co KG.

Vor einiger Zeit wurde das Patent vom Designstudio Volker Reichert auf die Möbelfirma Modul21 GmbH & Co.KG übertragen, u.a. auch damit die Modul21 GmbH & Co.KG, Möbel mit dieser Funktion produzieren und vertreiben kann.

Die Rechte an der Funktion wurden von der Modul21 GmbH&CoKG weiterlizensiert an die Reichert IP-Management UG um die Funktion für weitere Möbelhersteller unter zu lizensieren.

In der Patentschrift unter dem Menüpunkt Lizenz, ist eine Lizenzbereitschaft erklärt, Vertragsberechtigt ist ausschließlich die Reichert IP-Management UG.

Möbelhersteller die diese Funktion in ihren Möbeln nutzen möchte, haben die Möglichkeit eine direkte Lizenzvereinbarung mit der Reichert IP-Management zu treffen. Diese beinhaltet auch die Nutzung für die Urheberrechte des Designers an Polstermöbeln mit der gezeigten Armlehne als persönliche Schöpfung. Grundlage ist das Urheberrechtsgesetz.

Möbelproduzenten welche die vom Designbüro gestaltete faltbare Armlehne in ihrer gezeigten oder beschriebenen Art, in verschiedenen formalen Ausgestaltungen oder deren Varianten sowie in ihren unterschiedlichen Positionen und Stellungen in ihren Polstermöbeln zeigen oder anbieten, gehen einen Nutzungsvertrag mit dem Urheber ein. Sie akzeptieren damit die Vergütungspflicht (nach § 54) in angemessener Vergütungshöhe (nach § 54a).

Nebst der Vermarktung des Urheberrechts und Patents auf Lizenzbasis, ist das designstudio Volker Reichert auch an der Umsetzung eigener Designs mit dieser Funktion interessiert.

Zwischenzeitlich sind viele weitere Sitzmöbel mit dieser Armlehne entstanden und weitere Entwürfe in Vorbereitung, die wir gerne interessierten Polstermöbelherstellern anbieten.

Was ist Patentiert?

Der Patentanspruch bezieht sich auf die Funktion der auffaltbaren Armlehne, die Anordnung Position und Veränderung der Position einzelner Polsterteile zueinander und innerhalb des Möbels nach den Patentansprüchen 1-9, nicht auf den Beschlag.

Der im Patent beschriebene Beschlag und die Anordnung der einzelnen  bereits am Markt befindliche Beschlagskomponenten dient lediglich der Beschreibung der Funktion.

Da unterschiedliche Beschlagshersteller innerhalb ihrer Produktpalette sowohl Raster als auch Gliederbeschläge anbieten, sind mehrere unterschiedliche Beschlagslieferanten in der Lage einen Beschlag zur Umsetzung und Ausführung der im Patent beschiebenen Funktion zu produzieren. Es gibt keinerlei Rechte von Beschlagsherstellern auf Exklusivität oder gar einen Schutz für den im Patent beschriebenen Beschlag.

Das Designstudio Volkerreichert und auch die modul21 GmbH&CoKG hatten zwischenzeitlich zwar eine Lizenzvereinbarung mit einem Beschlagshersteller bezüglich der Vermarktung der Funktion. Diese Vereinbarungen sind gekündigt und besteht nicht mehr. Aktuell kann sich kein Möbelhersteller auf die Lizensierung durch einen Beschlagshersteller beziehen.

Wir und unsere Kunden arbeiten bei diesem Beschlag für diese Funktion seit den ersten Modellen 2008 genau wie auch heute mit verschiedenen Beschlagslieferanten im In- und Ausland zusammen. Mit einer Lizenz durch uns können Anwender den Beschlag incl. aller Rechte bis zu 30% günstiger einkaufen.

Möbelhersteller die mit dem Designstudio Volker Reichert bezüglich der Funktion eine Lizenzvereinbarung treffen, oder mit mir als Möbeldesigner ein Modell mit dieser Funktion entwicken, sind frei in der Entscheidung bei welchem Beschlagshersteller Sie den im Patent beschriebenen Beschlag für Ihre Produktion beziehen.

Gemäß obigem Beispiel, sind wir natürlich immer bestrebt, unseren Kunden ein Höchstmaß an Innovation gepaart mit eigenständigen Gestaltungsideen zu bieten.